Gruber Consulting GmbH Kematen Innbach
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STAO-KURS

Gruber Consulting GmbH

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KURSE:

STAO Aus-Weiterbildung zum Straßenaufsichtsorgan

STAO GRUNDKURS

STAO Auffrischung der Stufe 2

STAO Auffrischung der Stufe 4

STAO Aufstockung der Stufe 4

Ausbildungsinhalt:

Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung
Neuerungen und Wiederholungen wichtiger Vorschriften. Verkehrszeichen, Verkehrsregelungen,Hilfszeichen, bevorzugte Straßenbenützer.

Zivilrechtliche Verantwortung

Auszüge aus Amtshaftung und Organhaftung

Auszüge aus dem VstG

Grundbegriffe des Schadenersatzes

Bescheidkunde
Wie kommt ein Sondertransportbescheid zustande? Anhörungen, Ausnahmebewilligung, Bescheide lesen lernen und Auflagen erkennen, Standardauflagen, aktuelle Grenzwerte

Verkehrsgeografie

Einschulung am Begleitfahrzeug

Durchführung von Anhaltungen im Zuge einer Sondertransportabsicherung

Transportübernahme durch das nach § 97 StVO vereidigte Organ

Auszüge aus dem KFG

Fahrzeug- und Ladetechnik, Sicherung der Ladung

Brückenkunde

Voraussetzungen:

Österreichische Staatsbürgerschaft

keine Vorstrafen

keine strafrechtlichen Verurteilungen

Lenkberechtigung C und C+E

entsprechende Ausbildung

Stufe 2 Grundkurs – Praxis
Stufe 4 Erweiterungskurs – Praxis

bei Wiederbestellung Auffrischungskurs und Tätigkeitsnachweis

Das Mindestalter von 21 Jahren ergibt sich aus den Erfordernissen zur Lenkberechtigung. Bei Absolvieren einer Berufskraftfahrerausbildung ist eine Bestellung/Vereidigung ab 18 Jahren möglich.

Praktische Ausbildung:

Es ist eine ausreichende Ausbildung bei Transportbegleitfirmen durch mehrmalige Teilnahme an Transporten erforderlich.

Für die Vereidigung zum STAO der Stufe 4 müssen Personen sechs Monate Praxis als für die Stufe 2 ermächtigtes Organ nachweisen können.

Weiters muss ein Praxisnachweis über die Teilnahme an Begleitungen der Stufe 4 und die Absolvierung des Erweiterungskurses nachgewiesen werden. (Mindestens sieben Transportbegleitungen)

Der Erweiterungskurs kann auch bereits während der ersten sechs Monate absolviert werden.

Vereidigung:

Personen, die gem. § 97 Abs. 2 StVO vereidet werden, sind in ihren Rechten und Pflichten anderen Organen der Straßenaufsicht (z.B. Bundespolizei) gleichgestellt.

Als solche sind sie – neben den ihnen gem. § 97 Abs. 1 StVO zukommenden Aufgaben – gem. § 97 Abs. 4 StVO berechtigt und verpflichtet, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung zu erteilen. Unterlässt das einzelne Organ eine Amtshandlung, sind die strafrechtlichen Bestimmungen bezüglich Missbrauch der Amtsgewalt anzuwenden. Lediglich eine Strafbarkeit nach der StVO kommt nicht in Betracht.

Weiters sind auch Konsequenzen nach den jeweiligen landesrechtlichen Organisationsvorschriften möglich.

Eine ausdrückliche Belehrung (einmalig oder auch im Einzelfall) reicht jedoch keinesfalls aus, um das Straßenaufsichtsorgan aus seiner Haftung zu entlassen.

Geltungsdauer der (künftigen) Bestellung:

Im Hinblick auf die konzentrierte Ausbildung und die behördliche Prüfung erfolgt künftig die Bestellung von Straßenaufsichtsorganen zur Transportbegleitung auf 5 Jahre.

Die 5 Jahre kommen bei Verlängerungen und Neubestellungen
ab dem 1.7.2018 zur Anwendung (Datum des Bestellungsaktes).

Erstbestellungen bzw. -vereidigungen erfolgen ab dem 1.7. 2018 nur mehr auf Basis der neuen Grundausbildung (mit verbindlicher behördlicher Prüfung).